Statutes

Verabschiedet durch die Plenarversammlung vom 24. Oktober 2011
Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 28. Oktober 2009

Freiburg, 24. Oktober 2011

Konferenz der regionalen statistischen Ämter der Schweiz (KORSTAT)

Der Präsident
Dr. Pierre Caille

Statutes

Artikel 1 - Name, Zweck und Organisation
  1. Die Konferenz der regionalen statistischen Ämter der Schweiz (KORSTAT) - französisch: Conférence suisse des offices régionaux de statistique (CORSTAT) - umfasst die regionalen statistischen Ämter der Schweiz und bezweckt die Förderung der öffentlichen Statistik auf regionaler Ebene. Sie fördert die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Statistik unter den regionalen Ämtern einerseits und mit dem Bund anderseits
  2. Die Mitglieder der KORSTAT bilden zwei Regionalkonferenzen, welche an der Zielerreichung mitwirken. Es sind dies: die Konferenz deutschschweizerischer regionaler statistischer Ämter (DRSA) - französisch: Conférence alémanique des offices régionaux de statistique - und die Konferenz der regionalen statistischen Ämter der französischen und italienischen Schweiz - französisch: Conférence des offices romands et tessinois de statistique (CORT).
  3. Die KORSTAT ist eine Interessengemeinschaft. Ihr Bestehen ist zeitlich unbegrenzt.
  4. Der Sitz der KORSTAT befindet sich beim Sekretariat.
Artikel 2 - Ziele
  1. Unter dem Vorbehalt der kantonalen und kommunalen Kompetenzen setzt sich die KORSTAT die folgenden Ziele:
    1. Förderung der öffentlichen Statistik auf regionaler Ebene, namentlich auf kantonaler und städtischer Ebene;
    2. Beitrag zur Entwicklung eines leistungsfähigen statistischen Informationssystems, das den Bedürfnissen der verschiedenen Statistikbenützer und -benützerinnen, insbesondere auf regionaler Ebene, entspricht
  2. Um ihre allgemeinen Ziele zu erreichen
    1. fördert die KORSTAT eine koordinierte Behandlung von Angelegenheiten im Bereich Statistik, die in der Kompetenz der Kantone und Städte liegen;
    2. unterstützt die KORSTAT die Koordination und Zusammenarbeit zwischen Kantonen und Städten im Bereich Statistik;
    3. vertritt die KORSTAT die regionalen Interessen im Bereich Statistik gegenüber dem Bund;
    4. errichtet und entwickelt die KORSTAT Grundlagen für eine wirksame Zusammenarbeit mit dem Bund im Bereich Statistik, insbesondere im Rahmen der diesem Zwecke dienenden Gremien, wie der REGIOSTAT;
    5. fördert die KORSTAT die berufliche Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden der regionalen statistischen Ämter;
    6. beteiligt sich die KORSTAT an der Ausarbeitung der Statistik-Charta, stellt ihre Verbreitung sicher und überwacht ihre Anwendung.
Artikel 3 - Mitglieder
  1. Mitglieder der KORSTAT können die statistischen Ämter, Dienste und Fachstellen der Kantone und Städte der Schweiz (in diesen Statuten regionale statistische Ämter genannt) sowie die übrigen in REGIOSTAT vertretenen kantonalen Statistikstellen sein. Jeder Kanton oder jede Stadt kann nur durch ein einziges regionales statistisches Amt vertreten werden.
  2. Im Sinne dieser Statuten ist ein regionales statistisches Amt eine spezialisierte Verwaltungseinheit, die Produktion, Veröffentlichung oder Koordination der öffentlichen Statistik sicherstellt.
  3. Jedes Mitglied tritt der Charta der öffentlichen Statistik der Schweiz bei oder ist zumindest bestrebt, deren Grundprinzipien einzuhalten.
  4. Die Mitglieder der KORSTAT halten ihre vorgesetzten Stellen über die Tätigkeiten der Konferenz auf dem Laufenden, insbesondere durch Zustellung des Jahresberichtes. Sie machen diese auf die Einhaltung der Statistik-Charta aufmerksam.
  5. Die Statistikstelle des Fürstentums Liechtenstein kann sich als Mitglied den Tätigkeiten der KORSTAT anschliessen.
Artikel 4 - Organe

Die Organe der KORSTAT sind:

  1. die Plenarversammlung;
  2. der Vorstand;
  3. das Sekretariat;
  4. die beiden regionalen Konferenzen der regionalen statistischen Ämter;
  5. die Rechnungsrevisoren und Rechnungsrevisorinnen
Artikel 5 - Grundsätze der Kompetenzverteilung
  1. Grundsätzlich fallen Tätigkeiten von nationaler Tragweite oder in Bezug auf den Bund in die Kompetenz der KORSTAT, besonders diejenigen zur Realisierung der Ziele gemäss Artikel 2, Absatz 2, Buchstaben c) bis f).
  2. Stellungnahmen zu eidgenössischen Vernehmlassungen werden durch die KORSTAT ausgearbeitet.
  3. Die übrigen Aktivitäten fallen grundsätzlich unter die Kompetenz der regionalen Konferenzen, namentlich jene zur Erreichung der Ziele gemäss Artikel 2, Absatz 2, Buchstaben a) und b)
  4. Die Organisation und die Tätigkeit der Organe von KORSTAT bezwecken die Koordination der Aktivitäten und fördern das einheitliche Vorgehen.
Artikel 6 - Plenarversammlung
  1. Die Plenarversammlung ist das oberste Organ der KORSTAT. Sie ist für alle wichtigen Geschäfte der KORSTAT zuständig, die entscheidende Grundsatzfragen und Leitlinien betreffen.
  2. Namentlich ist sie für die folgenden Aufgaben zuständig:
    1. Erlass und Änderung der Statuten;
    2. Wahl des Vorstandes, des Präsidenten oder der Präsidentin, des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin sowie der Rechnungsrevisoren oder Rechnungsrevisorinnen;
    3. Einsetzen und Auflösung von Kommissionen der KORSTAT;
    4. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
    5. Festsetzen von Empfehlungen und Richtlinien im Bereich der regionalen öffentlichen Statistik;
    6. Tätigkeitsprogramm mit den einzelnen Aufgabengebieten und den zu behandelnden Punkten;
    7. Genehmigung des Tätigkeitsberichtes mit den entsprechenden Berichten der regionalen Konferenzen;
    8. Festsetzen des Jahresbeitrages und des Betrages, ü-ber den der Vorstand im Maximum für jeden Fall verfügen kann;
    9. Genehmigung von Jahresrechnung und Budget;
    10. Fragen im Zusammenhang mit der Statistik-Charta.
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. In der Regel fasst die Plenarversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitglieder des Vorstandes stimmen ebenfalls; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin.
Artikel 7 - Einberufung der Plenarversammlung
  1. Die Plenarversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird durch den Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von mindestens fünf Mitgliedern einberufe
  2. Vorschläge zur Aufnahme in die Traktandenliste sind dem Vorstand mindestens sechs Wochen vor der Plenar-versammlung einzureichen
Artikel 8 - Zusammensetzung des Vorstandes
  1. Dem Vorstand gehören der Präsident oder die Präsidentin, der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin, der Sekretär oder die Sekretärin und fünf weitere Mitglieder an.
  2. Die regionalen Konferenzen sind angemessen im Vorstand vertreten.
  3. Die Vorstandsmitglieder sind in leitender Funktion in ihrer Statistikstelle tätig. Sie werden für zwei Jahre gewählt und sind zwei Mal wiederwählbar. Der Präsident oder die Präsidentin kann in seiner bzw. ihrer Funktion höchstens zwei Mal wiedergewählt werden.
  4. In der Regel sind der Präsident bzw. die Präsidentin oder der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin der regionalen Konferenzen Mitglieder des Vorstandes.
  5. Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin sind die designierten Nachfolger/innen des Präsidenten bzw. der Präsidentin.
  6. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin.
  7. Beim Rücktritt eines Vorstandsmitglieds ernennt die betroffene regionale Konferenz einen Ersatz, der an der nächsten Plenarversammlung zur Wahl vorgeschlagen wird.
Artikel 9 - Aufgaben des Vorstandes
  1. Der Vorstand legt Organisation und Zeitplan der Aktivitäten der KORSTAT fest und setzt sie in Gang; er überwacht die Umsetzung der an der Plenarversammlung ge-fassten Beschlüsse.
  2. Dem Vorstand obliegt die Förderung der Beziehungen zum Bund in Übereinstimmung mit den Zielen der KORSTAT.
  3. Die Aufgaben des Vorstandes sind namentlich:
    1. Sicherstellen der engen Koordination der Aktivitäten der regionalen Konferenzen;
    2. Einsitz im REGIOSTAT-Ausschuss;
    3. Umsetzung der von der Plenarversammlung gefassten Beschlüsse;
    4. Organisation des Sekretariates;
    5. Entscheid über die Art der Vorbereitung von Stellungnahmen zu eidgenössischen Vernehmlassungen;
    6. Ausarbeiten von Stellungnahmen und Durchführung entsprechender Vernehmlassungen bei den Mitgliedern der KORSTAT, entweder direkt oder über die regionalen Konferenzen; bei grösseren Meinungsverschiedenheiten bringt er die verschiedenen Standpunkte zum Ausdruck.
    7. Ausarbeitung von Empfehlungen und Richtlinien;
    8. Einsetzung zeitlich befristeter Arbeitsgruppen;
    9. Wahl von Delegierten in Kommissionen, Ausschüsse und Gruppen auf eidgenössischer oder internationaler Ebene, auf Vorschlag der regionalen Konferenzen;
    10. Vorbereitung der Traktandenliste für die Plenarversammlung und der zu fassenden Beschlüsse;
    11. Überwachung der Einhaltung der Statistik-Charta, Behandlung von darin erwähnten Konflikten und Information der Plenarversammlung darüber;
    12. Information von Behörden und anderen durch Beschlüsse und Tätigkeiten der KORSTAT betroffenen Kreisen.
  4. Der Vorstand hält Sitzungen ab, wenn es die Geschäfte erfordern, aber mindestens dreimal pro Jahr.
Artikel 10 - Aufgaben von Präsident/in und Vizepräsident/in
  1. Die Aufgaben des Präsidenten oder der Präsidentin, die in Absprache mit dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin zu erfüllen sind, sind die folgenden:
    1. Leitung der Plenarversammlung;
    2. Einberufen und leiten der Vorstandssitzungen;
    3. Erfüllen besonderer, durch den Vorstand übertragener Aufgaben;
    4. Unterzeichnen der durch KORSTAT erstellten Dokumente;
    5. Vertretung der KORSTAT gegen aussen, in der Regel mit Vizepräsident oder Vizepräsidentin.
  2. Im Falle der Verhinderung vertritt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin den Präsidenten oder die Präsidentin.
Artikel 11 - Aufgaben des Sekretariats

Das Sekretariat unterstützt den Vorstand und das Präsidium in allen Belangen, insbesondere durch die Übernahme folgender Aufgaben:

  1. Führung des Protokolls des Plenums und des Vorstands;
  2. Führung der Rechnung;
  3. Führung der Mitgliederlisten, Kommissionslisten usw.;
  4. Erledigung der Korrespondenz.
Artikel 12 - Konferenzen der regionalen statistischen Ämter der lateinischen und der deutschen Schweiz
  1. Die KORSTAT umfasst zwei regionale Konferenzen, die zur Erfüllung der Ziele beitragen.
  2. Die Konferenzen organisieren sich selbst. Sie wählen ihren Präsidenten bzw. ihre Präsidentin und ihren Vizepräsidenten bzw. ihre Vizepräsidentin.
  3. Die Aktivitäten der beiden regionalen Konferenzen werden in enger Zusammenarbeit koordiniert. Zu diesem Zwecke informieren die regionalen Konferenzen den Vorstand der KORSTAT über ihre Arbeiten und Initiativen.
  4. Die regionalen Konferenzen sind die Hauptdiskussionsplattformen, wo Überlegungen angestellt, Vorschläge für gemeinsame Projekte gemacht und Diskussionen geführt werden. In aller Regel unterziehen sie die hauptsächlichsten Geschäfte der KORSTAT einer Vorprüfung und nehmen bei Vernehmlassungen des Vorstandes der KORSTAT Stellung.
  5. Die regionalen Konferenzen treten nach Bedarf zusammen, mindestens aber zweimal jährlich. Jedes Mitglied kann eine Versammlung derjenigen Konferenz beantragen, der es angehört.
  6. In Absprache mit dem Vorstand der KORSTAT können die regionalen Konferenzen spezifische Arbeitsgruppen bil-den. Diese stehen allen Mitgliedern der KORSTAT offen.
  7. Die regionalen Konferenzen schlagen einen oder mehrere Delegierte vor für den Einsitz in Kommissionen,Ausschüssen oder Arbeitsgruppen auf regionaler, schweizerischer oder internationaler Ebene.
  8. Die regionalen Konferenzen schlagen der Plenarversammlung ihre Kandidaten und Kandidatinnen für den Vorstand vor.
  9. Im Rahmen einer regionalen oder grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können die regionalen Konferenzen Repräsentationsaufgaben erfüllen. Sie informieren den Vorstand darüber.
Artikel 13 - Finanzen
  1. Die Konferenz erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Plenarversammlung festgesetzt wird. Über die Finanzierung von Sonderprojekten beschliesst die Plenarversammlung.
  2. Die Konferenz kann auch andere Beiträge annehmen (Schenkungen, Legate, Subventionen, usw.).
  3. Die finanziellen Ressourcen sind zur Deckung der folgenden Aufwendungen einzusetzen:
    1. Verwaltung der Konferenz;
    2. Entschädigung des Sekretariats;
    3. Durchführung von Workshops;
    4. Repräsentationskosten;
    5. Ausserordentliche Ausgaben.
  4. Die Plenarversammlung setzt den Betrag fest, den der Vorstand pro Fall im Maximum ausgeben darf.
  5. Die Rechnung wird jährlich durch die Rechnungsrevisoren oder Rechnungsrevisorinnen geprüft und ist der Plenarversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
  6. Die Mitglieder der Konferenz tragen ihre eigenen Kosten für die Teilnahme an den Sitzungen und Versammlungen der KORSTAT selbst.
Artikel 14 - Änderung der Statuten

Jede Änderung der Statuten und der Statistik-Charta muss durch Zweidrittelsmehrheit der an der Plenarversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Artikel 15 - Auflösung
  1. Die Auflösung der Konferenz kann nur an einer ausserordentlichen Plenarversammlung und nur mit Zweidrittelsmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden
  2. Die Rechnung wird auf den Zeitpunkt der Auflösung abgeschlossen. Ein Überschuss oder Defizit wird von den Mitgliedern proportional zur Höhe ihres letzten Jahresbeitrags übernommen.
Artikel 16 - Inkrafttreten der Statuten

Diese Statuten treten zum Zeitpunkt ihrer Annahme durch die Plenarversammlung in Kraft.

Top